Freundeskreis

KMT Münster e.V.

 

Geschäftsstelle:
Gabriele Surel

Am Haarhaus 6A
48346 Ostbevern

gabi@surel.de


Tel +49 2532 964876

Fax +49 2532 964882

 

Spendenkonten:


Deutsche Bank Münster

DE82 4007 0024 0031 1530 00

SWIFT-BIC DEUTDEDB400

 

Sparkasse Münsterland Ost

DE76 4005 0150 0051 0155 50

SWIFT-BIC WELADED1MST

 

 

 

 

 

 

Die Satzung

Satzung des Freundeskreis Knochenmarktransplantation Münster e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

 

1. der Verein führt den Namen: “Freundeskreis Knochenmarktransplantation

Münster e.V.“

 

2. Der Sitz des Vereins ist Münster/Westfalen.

 

 

§2 Zweck

 

Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Krankenbehandlung. Dies geschieht insbesondere durch die ideelle und
materielle Förderung der Entwicklung von Knochenmark- und Stammzell-
transplantation sowie des Aufbaus und Betriebs eines neu zu errichtenden
Transplantationszentrums der Universitätskliniken Münster.

 

 

§3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können alle volljährigen natürlichen Personen sowie
juristische Personen werden.

 

2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

3. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung eines Vereinsmitgliedes

b) durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß der
Mitgliederversammlung.

 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben Teilnahme- und Stimmrecht bei der
Mitgliederversammlung.

 

2. Alle Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur
Lösung der Vereinsaufgaben im Sinne des § 2 dieser Satzung persönlich
beizutragen.

 

 

§5 Einnahme des Vereins

 

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus

 

a) Beiträgen

b) Spenden

c) sonstige Zuwendungen (z.B. Geldbeträge, die dem Verein
gem. § 153 a StPO zugewendet werden)

 

Die Mitgliederversammlung setzt Mindestjahresbeiträge auf Vorschlag
des Vorstandes für natürliche und juristische Personen fest. Die Beiträge
für natürliche und juristische Personen können unterschiedlich festgesetzt
werden. Das Mitglied kann über den festgesetzten Mindestjahresbeitrag
jeweils eine freiwillige Selbsteinstufung zur Bestimmung des von ihm
jeweils zu leistenden Jahresbeitrags vornehmen. Gemeinnützige Vereine
können auf Antrag eine Beitragsermäßigung erhalten. Die Entscheidung
hierüber trifft ebenfalls die Mitgliederversammlung.

 

 

§6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat

 

 

§7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer
Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung
der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw.
einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die ordentliche Mitglieder-

versammlung findet einmal jährlich, möglichst im 1. Halbjahr des Kalender-
jahres statt.

 

2. Außerdem kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die
einzelnen, vom  Vorstand vorgetragenen Angelegenheiten. Jedes Mitglied,
das Angelegenheiten zur Verwirklichung der Ziele des Vereins in einer Mitgliederversammlung erörtern lassen will, benachrichtigt den Vorstand
unter Angabe der zweckdienlichen Informationen spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich. Der Vorstand sieht dann Beratung und
Behandlung des Vorschlages auf der nächsten Mitgliederversammlung vor.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen
einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber
dem Vorsitzenden beantragen.

 

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes

 

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden
oder seines Vertreters

 

- Entgegennahme des Haushaltsberichtes des Schatzmeisters
oder seines Vertreters und des Berichtes der Rechnungsprüfer 

 

- Entlastung des Vorstandes

 

- Benennung von zwei Rechnungsprüfern

 

- Errichtung und Änderung der Satzung

 

- Beschlussfassung über die Höhe des Mindestjahresbeitrags
auf Vorschlag des Vorstandes sowie über beantragte Beitrags-
ermäßigungen gemeinnütziger Vereine

 

- Auflösung des Vereins

 

5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit

 

6. Erweiterungen der Tagesordnung während einer Mitgliederversammlung
bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Teilnehmer.

 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des
Vorstandes zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden ist.

 

 

§8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen, die von der
Mitgliederversammlung gewählt und auf die Dauer von 2 Jahren bestellt
werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Dem Vorstand gehören an:

 

a) der Vorsitzende

b) 2 stellvertretende Vorsitzende

c) der Schatzmeister

d) der Schriftführer

e) und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und seine beiden Stellvertreter vertreten; diese Personen sind jeweils zu
zweit vertretungsberechtigt.

 

3. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem die Aufgaben:

 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnungen

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes und eines
Wirtschaftsplanes für das folgende Jahr

e) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen

f) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss 
von Mitgliedern

 

Der Vorstand soll in allen wichtigen Angelegenheiten den Beirat zu seinen
Sitzungen einladen.

 

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, 
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens eine Woche. In der Regel bedarf
es der Mitteilung einer Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer
seiner Stellvertreter, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Über die Beschlüsse des
Vorstands wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.

 

 

§9 Beirat

 

1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein in wichtigen Angelegenheiten
zu beraten.

 

2. Der Beirat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. 

Die jeweiligen Direktoren der Medizinischen Universitätsklinik, Abteilung
Innere Medizin A (Hämatologie/Onkologie) bzw. die Universitäts-Kinderklinik
(Abteilung Hämatologie/Onkologie) und der jeweilige Sprecher der
Knochenmarktransplantationsgruppe Münster sind geborene Mitglieder.
Die weiteren Mitglieder werden vom Vorstand für eine Amtszeit von 5 Jahren
vorgeschlagen und von der Mitgliederver-sammlung berufen. Wiederberufung
ist möglich.

 

3. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden.
Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter einberufen.

 

4. Der Vorstand kann den Beirat zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

 

 

§10 Rechnungslegung

 

1 .Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß
aufzuzeichnen und müssen sämtlich durch Belege nachweisbar sein.

 

2. Über alle Ausgaben entscheidet der Vorstand; über Ausgaben bis
zu DM 5.000,-- können auch gemeinschaftlich entscheiden der Vorsitzende, 

ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen
Kassenbericht über das zurückliegende Geschäftsjahr zur Genehmigung
vorzulegen.

 

 

§11 Satzungsänderung und Auflösung

 

1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

 

2. Beschlüsse über Änderungen der §§ 2 und 5 der Satzung sind vor der
Anmeldung zum Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

3. Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der
Mitgliederversammlung.

 

Im Falle der Auflösung stellt der Vorstand die gegebenenfalls vorhandenen
Mittel einem durch Vorstandsbeschluss ermittelten gemeinnützigen Verein 

medizinischer Zielsetzung zur Verfügung.

 

 

§12 Mittelverwendung

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der diesbezüglichen Paragraphen der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Ersatz für Aufwendungen innerhalb der Vereinstätig-keit kann in Sonderfällen
auf Antrag durch den Vorstand gewährt werden.